Milch-Güteverordnung

16. Dezember 2015

Die Milch-Güteverordnung (‚Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch‘ – MGVO) in der Fassung der sechsten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ist seit dem 1. 1.1981 in Kraft (Letzte Änderung durch Art. 1 am 17.12.2010) und regelt die Untersuchung, Bewertung und Bezahlung der angelieferten Milch.

Die Milch-Güeverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben.

Die für die Untersuchungen zugelassenen Stellen sind die jeweiligen Landeskontrollverbände bzw. in Süddeutschland der Milchprüfring.

Prüfungskriterien und Grenzwerte
In der Milch-Güteverordnung sind die Untersuchungsverfahren und die Untersuchungshäufigkeit für

  • den Fett- und Eiweißgehalt,
  • die bakteriologische Beschaffenheit (Keimzahl),
  • den Gehalt an somatischen Zellen,
  • den Nachweis von Hemmstofffreiheit,
  • und die Ermittlung des Gefrierpunkts

geregelt.

Außerdem legt die Milch-Güteverordnung bezahlungsrelevante Grenzwerte für die bakteriologische Beschaffenheit (Keimzahl) und den Gehalt an somatischen Zellen fest.

Die Kontrollen der einzelnen Faktoren werden normalerweise bis zu dreimal pro Monat durchgeführt.

Die Landesbehörden haben das Recht, weitere Merkmale freiwillig zu untersuchen (z. B. den Harnstoffgehalt) und die Häufigkeit der Untersuchungen zu erhöhen. Somit ist die Untersuchungshäufigkeit oft höher als gesetzlich vorgeschrieben.

Einstufung und Bezahlung
Die Inhaltstoffe Fett & Eiweiß bilden die Grundlage für den Basispreis, den die Molkerei an die Milcherzeuger zahlt. Das Ergebnis der Untersuchungen ist ausschlaggebend für die Qualität der Milch. Die Untersuchungsergebnisse werden von den Kontrollstellen hinsichtlich der Bezahlung der Anlieferungsmilch eingestuft und die Daten werden für die Milchgeldabrechnung an die Molkereien übermittelt. Aus allen Daten setzt sich der Auszahlungspreis zusammen.

Die Milch wird in folgende Klassen eingestuft: Es gibt die S-Klasse, die Güteklasse 1 und die Güteklasse 2. In der Güteklasse 1 liegt die Bezahlung am höchsten – bei der S-Klasse gibt es nochmals einen Zuschlag, je nach Molkerei meist zwischen 0,5 und 1,0 Cent pro Liter.

Die für die Bezahlung geltenden Grenzwerte sind durch die Milch-Güteverordnung wie folgt geregelt:

Um in die S-Klasse eingestuft zu werden, muss die Milch weniger als 50.000 Keime pro Milliliter und weniger als 300.000 somatische Zellen pro Milliliter enthalten. Um in die Güteklasse 1 zu fallen, darf sie nicht mehr als 100.000 Keime pro Milliliter aufweisen. Bei Milch der Güteklasse 2 dürfen mehr als 100.000 Keime pro Milliliter nachweisbar sein. Bei beiden Güteklassen muss die Zellzahlgrenze unter 400.000 Zellen pro Milliliter liegen.

Der Grenzwert für den Gefrierpunkt der Milch wird ebenfalls untersucht. Um eine Verwässerung auszuschließen, muss er unter -0,515° C liegen.

Hemmstoffe, also Stoffe, die bei der Gabe von Antibiotika an die Kühe, z. B. im Falle einer Euterentzündung, in die Milch gelangen, dürfen nicht nachweisbar sein.

Die Werte dieser Untersuchungen im Rahmen der Milch-Güteverordnung sind geometrische Mittelwerte: bei Gesamtkeimzahlgehalt der letzten zwei Monate, bei der Zellzahl über drei Monate. Eine wiederholte Überschreitung der Grenzwerte kann zur Sperrung der Milchabholung führen.

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